Vermittlungs-AGB für Freelancer
Allgemeine Geschäftsbedingungen für freiberufliche Berater & Unternehmen
Diese Bedingungen gelten für Freelancer, die wir an Kunden vorstellen.
Agile Get Together GmbH & Co. KG
Mozartstraße 36
95643 Tirschenreuth
als Vermittlungsdienstleister, im Folgenden „Vermittler“ genannt
Präambel
Der Vermittler vermittelt Projektaufträge auf Basis von Dienstverträgen und Werkverträgen an freiberufliche Berater und Unternehmen – im Folgenden „Experte“ genannt – insbesondere für Rollen in der digitalen Produktentwicklung, z. B. Agile Coaches, Scrum Master, Product Owner/Manager, UX-/UI-Designer, Software-Entwickler/-Architekten, DevOps-, Data- und Test-Engineers. Diese AGB gelten für alle Vertragsarten gleichermaßen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die nachfolgenden Regelungen sehen einen Projektschutz von sechs (6) Monaten sowie eine anschließende Vertraulichkeitspflicht von weiteren sechs (6) Monaten vor, sodass sich eine Gesamtbindungsdauer von zwölf (12) Monaten ab dem ersten Kundenkontakt ergibt.
§ 1 Einbeziehung der AGB
1. Diese AGB gelten für alle Vermittlungsleistungen des Vermittlers gegenüber dem Experten, unabhängig davon, ob das vermittelte Projekt auf Basis eines Dienstvertrags oder Werkvertrags durchgeführt wird. Sie werden dem Experten vor oder spätestens zeitgleich mit der ersten Einreichung seines Profils bei einem potenziellen Auftraggeber übermittelt.
2. Der Experte akzeptiert diese AGB spätestens konkludent, indem er der Profilweiterleitung nicht widerspricht oder die Vermittlungsleistung des Vermittlers in Anspruch nimmt. Da der Experte als Unternehmer handelt, findet § 305 Abs. 2 BGB keine Anwendung.
3. Widerspricht der Experte diesen AGB ausdrücklich und schriftlich, ist der Vermittler berechtigt, die Vermittlungsleistung für den jeweiligen Auftrag zu verweigern. Nimmt der Experte ein Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Auftraggeber trotz Widerspruchs wahr, gilt dies als konkludente Annahme dieser AGB.
§ 2 Vergütung
Alle vom Vermittler im Rahmen der Vermittlung erbrachten Dienstleistungen (Profilvorstellung bei Unternehmen, Terminorganisation, Vernetzung mit Entscheidern u. Ä.) sind für den Experten kostenlos.
§ 3 Definitionen
Im Sinne dieser AGB gelten folgende Definitionen:
„Vorstellungsgespräch“: Jedes Gespräch, jede Videokonferenz oder jeder strukturierte Austausch, der auf Initiative des Vermittlers zwischen dem Experten und einem potenziellen Auftraggeber („Kunde“) stattfindet, unabhängig von Dauer oder Format.
„Direktvertrag“: Jeder Vertrag – gleich ob Dienst- oder Werkvertrag – den der Experte direkt oder indirekt, auch über Dritte, andere Agenturen, zwischengeschaltete Gesellschaften oder wirtschaftlich vergleichbare Konstruktionen mit dem Kunden abschließt, ohne ausdrückliche Freigabe des Vermittlers. Dies umfasst insbesondere auch Verträge, die über neu gegründete oder dem Experten nahestehende Gesellschaften abgeschlossen werden, sofern die Vermittlungsleistung des Vermittlers ursächlich für den Kontakt war.
„Schutzzeitraum“: Der Zeitraum von sechs (6) Monaten, beginnend mit dem Tag des Vorstellungsgesprächs. Findet kein Vorstellungsgespräch statt, beginnt der Schutzzeitraum mit dem Datum der schriftlichen Profilübermittlung durch den Vermittler an den Kunden.
§ 4 Projektschutz
1. Erhält ein Experte durch Vermittlung des Vermittlers ein Vorstellungsgespräch bei einem Kunden oder wird sein Profil dem Kunden schriftlich übermittelt, darf er innerhalb des Schutzzeitraums ohne ausdrückliche Freigabe des Vermittlers keinen Direktvertrag mit dem Kunden abschließen. Diese Schutzpflicht gilt unabhängig davon, ob die Initiative zum Direktvertrag vom Experten oder vom Kunden ausgeht. Der Experte trägt die Beweislast dafür, dass ein Direktvertrag nicht in kausalem Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung des Vermittlers steht. Die Freigabe bedarf der Schriftform.
2. Folgeaufträge: Innerhalb des Schutzzeitraums fallen alle Folgeaufträge beim selben Kunden unter § 4.1, unabhängig von ihrem inhaltlichen Bezug zum ursprünglich vermittelten Projekt. Ausgenommen sind Folgeaufträge, bei denen der Experte nachweislich bereits vor der Vermittlungsleistung des Vermittlers in einer direkten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden stand. Der Experte trägt hierfür die Beweislast.
3. Bei Zuwiderhandlung gegen § 4.1 und/oder § 4.2 ist der Experte verpflichtet, 20 % des mit dem Direktvertrag erzielten Brutto-Projektumsatzes an den Vermittler zu zahlen. Die Mindeststrafe beträgt 5.000 €, sofern der Projektumsatz unter 33.333 € liegt, andernfalls mindestens 10.000 €. Ein darüber hinausgehender Schaden kann zusätzlich geltend gemacht werden. Das Recht zur Herabsetzung nach § 343 BGB bleibt unberührt.
§ 5 Informationspflicht
1. Sollte der Kunde während des Schutzzeitraums direkt oder indirekt einen Direktvertrag mit dem Experten anstreben – für das vermittelte Projekt oder für Folgeaufträge gemäß § 4.2 –, ist der Experte verpflichtet, den Vermittler unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Erstkenntnis eines entsprechenden Angebots oder einer entsprechenden Kontaktaufnahme durch den Kunden, schriftlich zu informieren. Die Informationspflicht besteht unabhängig von der eigenen Absicht des Experten, d. h., auch dann, wenn er das Angebot abzulehnen beabsichtigt.
2. Kommt der Experte seiner Informationspflicht gemäß § 5.1 schuldhaft nicht nach, ist er verpflichtet, eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € an den Vermittler zu zahlen – unabhängig davon, ob ein Direktvertrag zustande kommt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt vorbehalten.
§ 6 Mitwirkungspflicht
Vermutet der Vermittler einen Verstoß gegen § 4 oder § 5, ist der Experte verpflichtet, auf schriftliche Anfrage innerhalb von fünf (5) Werktagen Auskunft darüber zu geben, ob und zu welchen Bedingungen ein Direktvertrag zustande gekommen ist. Die Verweigerung der Auskunft gilt als widerlegbares Indiz für eine Zuwiderhandlung.
§ 7 Vertraulichkeit
1. Alle im Rahmen der Vermittlung durch den Vermittler übermittelten Informationen – insbesondere Namen, Kontaktdaten und Projektdetails potenzieller Auftraggeber – sind vertraulich und dürfen vom Experten ausschließlich für den durch den Vermittler initiierten Vermittlungsprozess genutzt werden.
2. Der Experte ist nicht berechtigt, die erhaltenen Informationen für eine direkte oder indirekte Kontaktaufnahme mit dem Kunden außerhalb des Vermittlungsprozesses zu nutzen – weder während des Schutzzeitraums noch in den sechs (6) Monaten danach.
3. Bei schuldhafter Verletzung dieser Vertraulichkeitspflicht ist der Experte verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € an den Vermittler zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Ziel der Parteien am nächsten kommt.
§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Weiden i. d. Opf., sofern der Experte Kaufmann im Sinne des HGB ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(Stand: Mai 2026)